UrhG § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
[ Auszug: (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für
alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein
Werk von Mi ... ]